Erhebung personenbezogener Daten zur eVisitor-Registrierung

Liebe Besucher, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Gemäß dem freien Datenverkehr und mit der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EZ und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können personenbezogene Daten für legitime Verarbeitungszwecke und zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung erhoben werden zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung behördlicher Befugnisse des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Pflichten zur Gewährung des Zugangs zu den Daten. Die einschlägigen Vorschriften der Republik Kroatien sehen vor, dass der Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen in einer für die Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen registrierten Gastgewerbeeinrichtung (d. h. ein vom Anbieter dieser Dienstleistungen autorisiertes Reisebüro) verpflichtet ist, Besucherkontrollen zu sammeln und im einheitlichen System aufzuzeichnen – Beim Ein- und Auschecken erfasst der eVisitor die folgenden personenbezogenen Daten einer Person, die die Beherbergungsleistung in Anspruch nimmt (Besucher/Tourist): 1. Name und Vorname, 2. Ort, Land und Geburtsdatum, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Art und Referenznummer des Ausweisdokuments 5. Wohnort (vorübergehender Aufenthalt) und Adresse 6. Datum und Uhrzeit der Ankunft bzw. Abreise aus der Einrichtung 7. Geschlecht 8. Grundlage für die Befreiung von der Zahlung der Kurtaxe, d. h. für die Ermäßigung der Kurtaxe.

Die relevanten Daten werden vom Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen erhoben und von den Anbietern von Beherbergungsdienstleistungen in den Gaststätten, Tourismusverbänden und Behörden der Republik Kroatien für die folgenden Rechtszwecke verarbeitet: 1. Überwachung der Umsetzung der Verpflichtung zur Registrierung der An- und Abreise von Besuchern durch den Zahler (Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen) gemäß dem Gesetz über die Aufenthaltsgebühr (Novelle novine) (Amtsblatt der Republik Kroatien 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Besucherregistern sowie über Form und Inhalt des Formulars zur Registrierung von Besuchern beim Tourismusverband (Novelle novine) (Amtsblatt der Republik Kroatien 126/15); 2. Erfassung, Berechnung und Einzug der Aufenthaltssteuer gemäß dem Aufenthaltssteuergesetz (Amtsblatt 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und dem Zolldienstgesetz (Amtsblatt 68/13, 30/14 und 115/16); 3. Führung eines Gästeregisters oder einer Gästeliste durch den Beherbergungsdienstleister und Überwachung der Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Inspektionsbehörden auf Grundlage des Gesetzes über das Gastgewerbe (85/15 und 121/16) und des Gesetzes über die Touristeninspektion (Amtsblatt 19/14); 4. Registrierung von Ausländern im Innenministerium und Überwachung der Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Inspektionsbehörde gemäß dem Ausländergesetz (Amtsblatt 130/11, 74/13 und 69/17) und dem Gesetz über Polizeiangelegenheiten und -behörden (Amtsblatt 76/09 und 92/14); 5. Führung von Touristenregistern durch Tourismusverbände und statistische Verarbeitung und Berichterstattung gemäß dem Gesetz über die Aufenthaltsgebühr (Amtsblatt 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und dem Gesetz über Tourismusverbände und die Förderung des kroatischen Tourismus (Amtsblatt 152/08); 6. Aufsicht über die Geschäftstätigkeit von Beherbergungsdienstleistern im Bereich, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Bereitstellung registrierter Dienstleistungen und die Einhaltung der Besteuerung und anderer Bestimmungen über öffentliche Beiträge gemäß dem Gesetz über Zolldienste (Amtsblatt 68/13, 30/14 und 115/16), dem Allgemeinen Steuergesetz (Amtsblatt 115/16) und dem Gesetz über die Inspektion des Straßenverkehrs und der Straßen (Amtsblatt 22/14) bezieht.

In Anbetracht von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Touristenregistern sowie über Form und Inhalt der Registrierung von Touristen beim Tourismusverband wurde vorgeschrieben, dass alle Informationen beim Ein- und Auschecken von Besuchern auf der Grundlage der im Personalausweis oder einem anderen Reise- oder Ausweisdokument aufgeführten Informationen eingegeben werden. Der Besucher/Tourist ist verpflichtet, dem Beherbergungsdienstleister ein solches Dokument vorzulegen und alle anderen für die Dateneingabe erforderlichen Informationen bereitzustellen, die in einem solchen Dokument nicht enthalten sind. Gemäß Artikel 6 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Besucherregistern sowie über Form und Inhalt des Formulars zur Registrierung von Besuchern beim Tourismusverband werden die gesammelten Informationen 10 Jahre lang gespeichert.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.